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Satzung des Vereins Medifair e.V.

§ 1 Vereinsname und Vereinszweck

Der Verein führt den Namen: Medifair e.V.
Er ist seit dem 07.04.2009 eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter der Nummer: VR 4001.

Der Verein verfolgt das Ziel der Erhaltung und Förderung einer qualifizierten, wohnortnahen, ambulanten, hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung von Patienten durch niedergelassene Ärzte.

Dieser Zweck soll u. a. durch eine bessere Verzahnung hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung sowie mit anderen medizinischen Leistungserbringern erreicht werden.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Es soll daher auch kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werden.

§ 2 Sitz

Der Sitz des Vereins ist in Kyritz.

Die Verwaltung des Vereins soll vom jeweiligen Praxisstandort, Geschäftssitz oder dem Wohnsitz des aktuellen Vereinsvorsitzenden aus geführt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein Medifair e.V. kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche und juristische Person erhalten. Dies gilt auch für Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften.

Ein Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Verein ist in der Entscheidung über die Aufnahme seiner Mitglieder frei. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

Dem Verein entstehen durch die Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Kosten, die durch einen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres, wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen, regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Sie kann auch unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vorsehen. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.

Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod bzw. durch Erlöschen der juristischen Personen oder Personengesellschaften, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschließung oder Kündigung.

Eine Kündigung ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende. Über eine vorzeitige Entlassung entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

Eine Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied drei aufeinanderfolgende Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat. Der Ausschluss aus dem Verein ist bei einem vereinsschädigenden Verhalten möglich. Über die Streichung von der Mitgliederliste und den Vereinsausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein ist kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben verbunden. Ein ausscheidendes Mitglied hat nur Anspruch auf Rückgabe der dem Verein leihweise überlassenen Gegenstände.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, stimmberechtigt und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

Förderer des Vereins (Fördermitglieder) sind keine Mitglieder i. S. dieser Satzung. Sie besitzen kein Stimmrecht. Konkretisierungen zu den Förderzuwendungen und -vereinbarungen kann die Beitragsordnung regeln.

§ 4 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand im Rahmen des geltenden Rechts und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins auszuführen.

Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, wobei mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mitwirken muss, vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind dabei im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt, worauf in gebotener Art und Weise hinzuweisen ist.

§ 5 Anzahl und Wahl der Vorstandsmitglieder

Der Vereinsvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Vorstands werden in ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt. Beim Ablauf einer Wahlperiode bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Amt aus, wird durch den verbleibenden Vorstand ein neues Mitglied nachnominiert. Auf der folgenden Mitgliederversammlung ist die Nachnominierung zu genehmigen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den Vorstandssitzungen, über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Bei den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

§ 6 Vorstandsmitglieder

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorsitzender
  • Stellvertreter des Vorsitzenden
  • Kassenwart
  • drei weitere Mitglieder.

Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung des Vereins statt. Den Ort und Versammlungsbeginn legt der Vorstand mit der Ladung, die auch die Tagesordnung enthält, fest. Die Ladung erfolgt schriftlich. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.

Außerordentliche Sitzungen sind bei Bedarf von dem Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder einzuberufen. Im Einberufungsantrag sind die Gründe für die außerordentliche Versammlung zu nennen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß berufen, wenn den Vereinsmitgliedern wenigstens zwei Tage vor der Versammlung eine Ladung mit den Tagesordnungspunkten zugeht.

Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei einer Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorsieht, die einfache Mehrheit. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen können sich auch bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Der Vertreter hat auf Verlangen des Versammlungsleiters eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Über die Zulassung von Anträgen aus dem Kreis der Mitglieder, die nicht in der Ladung bezeichnet waren, entscheidet der Vorstand. Anträge, die eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, sind dem Vereinsvorstand wenigstens drei Wochen vor einer ordentlichen Versammlung zuzuteilen, damit die Ladung entsprechend erfolgen kann. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit dem Ziel einer Zweckänderung oder der Auflösung ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Die Mitgliederversammlungen werden protokolliert. Alle Beschlüsse, die in den Mitgliederversammlungen gefasst werden, sind in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes, die bei der Versammlung anwesend waren, zu unterschreiben.

§ 8 Ende des Vereins

Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der zur Versammlung erschienenen Mitglieder. Nach einem Auflösungsbeschluss ist der Verein in entsprechender Anwendung der §§ 47 ff BGB zu liquidieren. Als Liquidatoren sollen die letzten Vorstandsmitglieder eingesetzt werden.

Über die Verwendung von nach der Liquidation verbleibendem Aktivvermögen entscheidet die letzte Mitgliederversammlung.

§ 9 Ermächtigung/Sonstiges

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Verwaltungsbehörde aus irgendeinem Grund verlangt werden, selbständig vorzunehmen.

Neuruppin, 05.05.2010